Rund um die Pflege

Verhinderungspflege

Urlaub für pflegende Angehörige

Um langfristig gesund und einsatzfähig zu bleiben, benötigt jeder Mensch von Zeit zu Zeit eine längere Phase der Regeneration. Dies ist besonders für Menschen wichtig, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern - oft sogar neben dem eigentlichen Berufs- und Familienleben. Pflege erfordert in der Regel eine stete Präsenz wodurch schon kurze Versorgungszeiten zu einer enormen Belastung führen können. So ist es speziell in diesem Punkt wichtig, Möglichkeiten der Kraftschöpfung wahrzunehmen und neue Energie zu tanken, indem einer geregelten Freizeitbeschäftigung nachgegangen oder ab und an in den Urlaub gefahren wird.

Für viele steht dieser Gedanken im Widerspruch zu der zuverlässigen Versorgung ihrer Angehörigen. Beide Aspekte miteinander zu verbinden ist aber kein Widerspruch, denn auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass nur derjenige auf Dauer Leistungen erbringen kann, der regelmäßig neue Kraft in unterschiedlich langen Zeiten tanken kann.

Damit dies nicht nur ein Wunsch bleibt, bietet die Pflegeversicherung die sogenannte Verhinderungspflege an. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson, die den Pflegebedürftigen versorgt, also Angehöriger, Nachbar, Freund, usw. wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen zeitweilig abwesend ist. Beachtet werden muss, dass nur Pflegebedürftige, die in der Häuslichkeit leben, diesen Anspruch haben.

Wer hat generell Anspruch auf die Leistung der Verhinderungspflege?

Jeder Pflegebedürftige, der die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte muss 

- In einen Pflegegrad eingestuft sein,

- Vor der 1. Verhinderungspflege mind. 12 Monate lang von einer Pflegeperson und/oder einem Pflegedienst in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.

Wer ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, kann keine Verhinderungspflege erhalten. Ist jedoch eine Pflegeperson im Rahmen der Einstufung benannt und die Versorgung erfolgt sowohl durch die Pflegeperson und einen Pflegedienst, besteht trotzdem ein Anspruch auf Verhinderungspflege wenn die Pflegeperson ausfällt. Denn der Anspruch auf Ersatzpflege ist nicht davon abhängig, ob eine Pflegeperson Pflegegeld erhält oder nicht.

Die Leistung der Verhinderungspflege ist maximal auf 28 Tage pro Kalenderjahr und 1.470,00 Euro begrenzt. Verhinderungspflege wird anstelle von Pflegegeld bezahlt. Mit Ausnahme des 1. und des letzten Tages, an dem Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, besteht daher kein Anspruch. Dagegen können während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.

Ersatzpflege muss nicht beantragt werden!

Ein solcher Antrag ist auch nicht wirklich sinnvoll, denn wer weiß schon 4 Wochen vorher, dass er z.B. wegen akuten Zahnschmerzen zum Zahnarzt muss? Prinzipiell ist es so, dass die Ersatzpflege eine reine Privatleistung ist, für die der Versicherte einen Kostenerstattungsanspruch hat. D.h. der Pflegedienst stellt dem Versicherten die Rechnung, die dieser dann bei seiner Kasse einreicht. Dieser Weg kann abgekürzt werden, da viele Pflegebedürftige damit überfordert sind und vielleicht sogar aus diesem Grund die Leistungen nicht in Anspruch nehmen würden. Daher ist es sinnvoller, dass der Pflegedienst vor der erstmaligen Erbringung der Leistung Kontakt zur Pflegekasse aufnimmt und darum bittet, direkt mit der Kasse abrechnen zu dürfen. Sollte die Kasse dann einen Antrag verlangen, sollte man diesem Wunsch nachkommen. Dabei muss nicht jede Stunde einzeln beantragt werden. Vielmehr sollte man die Ersatzpflege stundenweise auf Abruf, weniger als 8 Stunden täglich beantragen. Es ist gängige Praxis, dass einige Kassen keine Anträge verlangen, im Prinzip aber alle zur direkten Abrechnung bereit sind. Einige Kassen verlangen jedoch eine Abtretungserklärung des Versicherten. Auch mit dem Nachkommen dieser Forderung bricht man sich kein Bein.

Oftmals taucht bei den Versicherten die Behauptung auf: Die Verhinderungspflege erfolgt immer tageweise. Daher gehen die meisten Pflegebedürftigen zur Verhinderungspflege in ein Heim.  

> Verhinderungspflege kann auch stundenweise und kurzfristig erfolgen. Gerade ein ambulanter Pflegedienst ist prädestiniert, eine stundenweise Betreuung zu erbringen. Wer sonst ist in der Lage, stundenweise pflegende Angehörige professionell zu Hause zu vertreten?

Ein weiterer Trugschluss äußert sich in der Behauptung: Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.

>Verhinderungsgründe sind in SGB XI nicht näher spezifiziert. Pflegepersonen können aus jedem erdenklichen Grund verhindert sein und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch:

Beispiel: Die Pflegeperson möchte zu einer Familienfeier fahren, einen aufsuchen oder eine dringende Besorgung machen. Die Liste der möglichen Verhinderungsgründe, auch kurzfristig oder stundenweise, lässt sich beliebig erweitern. Die Pflege muss auch nicht von durchgehend derselben Pflegeperson erbracht werden. Dieses Argument der Kasse, dass die im Antrag auf die Pflegestufe benannte Pflegeperson nicht der aktuell verhinderten Person entspricht, zählt nicht. Auch wenn im Antrag damals keine Pflegeperson namentlich angegeben wurde, ist dies kein Grund zur Ablehnung, denn schließlich kann ja die Pflegeperson erst später hinzugezogen worden sein, oder es ist schlicht vergessen worden, die Pflegeperson zu benennen.

Wenn die Pflegebedürftigen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld gekürzt, deshalb nehmen viele diese Leistung erst gar nicht in Anspruch. 

> Es erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 €.
Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mind. 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. In diesem Fall gilt nur die 1.470-€-Grenze.

Die Verhinderungspflege muss nach den Vorgaben der Pflegemodule deren vertraglich festgelegten Preisen erbracht und abgerechnet werden. Daher ist die Verhinderungspflege durch ambulante Dienste zu teuer. ð Die Ersatzpflege ist kein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung nach SGB XI und somit auch kein Bestandteil eines Versorgungsvertrages. Damit ist der Pflegedienst in der Preisgestaltung völlig frei, der Leistungskomplexkatalog findet keine Anwendung. Daher werden meistens Stundensätze für die Ersatzpflege festgelegt, die jedoch je nach Qualifikation der/des Mitarbeiters/in gestaffelt sind. So liegen die Preise für eine Stunde Verhinderungspflege durch eine Pflegefachkraft bei 35 €, während sie bei der sog. Ergänzenden Hilfe nur bei 27,50 € und beim Zivildienstleistenden sogar nur bei 14,00 € liegen. Ist im Vorfeld bekannt, welche Art von Mitarbeiter ausreicht, kann dadurch eine sog. Planrechnung durchgeführt werden, wie viele Stunden man pro Jahr mit dem Jahresbudget der ersatzpflege abdecken kann:

Bei einer Pflegefachkraft würde dies z.B. bedeuten: Jahresbudget Ersatzpflege 1.470,00 € : 35,00 € (Preis pro Std. für eine Pflegefachkraft) = 42 Stunden pro Jahr (incl. Fahrtkosten) Oft folgt hier eine weitere Behauptung, die nicht ganz richtig ist: Die Stundensätze eines Pflegedienstes sind viel zu teuer.  > Die qualitätsgesicherten Leistungen eines Pflegedienstes sollten laut Gesetz leistungsgerecht sein und zudem einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Pflegebedürftigen bekommen mit der Ersatzpflege, die bisher meistens nicht in Anspruch genommen wurden und deren Kosten sie nicht tragen müssen, also ein kostenfreies Zusatzangebot.

ACHTUNG!!!

Die reguläre Pflege kann nicht mit der Verhinderungs- oder Ersatzpflege aufgestockt werden. Voraussetzung ist immer, dass der Pflegedienst Leistungen übernimmt, die vorher von einer privaten Pflegeperson erbracht wurden und diese von ihr auch nach ihrer Rückkehr wieder übernommen werden.

Es steht Ihrem Urlaub von der Pflege nichts mehr im Wege. Also: Nichts wie ab in die Ferien und gute Erholung!

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