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Sanitätsdienst

Veröffentlicht in Sanitätsdienst

Sanitätsdienst | Sanitätsbetreuung

Wir betreuen Feste, Messen, Events, Sportveranstaltungen, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen mit gut ausgebildetem Personal. Sprechen Sie uns in Bezug auf ihre Bedürfnisse an. Gerne planen wir mit Ihnen auf Basis geltender Gesetze ein maßgeschneidertes Konzept.

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Es gelten folgende Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Baden-Württemberg e.V. Sanitätsdienst  - im Nachfolgenden „ASB“ genannt - für die Durchführung von sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuungen für den Auftraggeber - im Nachfolgenden „Auftraggeber“ genannt.

Stand: April 2024

Die Bestätigung des Angebots des ASB durch den Auftraggeber wird im Nachfolgenden „Vereinbarung“ genannt.


§1 Leistungsumfang
I. Die Betreuung der Veranstaltung durch den ASB im Rahmen einer sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung umfasst alle zur sanitätsdienstlichen/ medizinischen Versorgung erforderlichen Maßnahmen (lebensrettende Sofortmaßnahmen, erweiterte Erste Hilfe, Nachalarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes, medizinische Betreuung, Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes, Übergabe von Patienten an den öffentlichen Rettungsdienst). Der Leistungsumfang ist in der Anlage zum Angebot genannt und gliedert sich in folgendePunkte:

(1) Veranstaltungsdetails:
• Maximal zulässige Besucherzahl
• Erwartete Besucherzahl
• Art der Veranstaltung
• Veranstaltung innerhalb geschlossener baulicherAnlage
• Anzahl Prominenter mit Sicherheitseinstufung
• Gewaltbereitschaft der Teilnehmer

(2) Örtlichkeit und zeitlicher Rahmen der sanitätsdienstlichen /medizinischen Betreuung

(3) Leistungsumfang der sanitätsdienstlichen/medizinischenBetreuung:
• Qualifikation und Anzahl des eingesetzten Personals
• Art und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge*)
• Betrieb sonstiger Einrichtungen

* Die Bereitstellung von Fahrzeugen dient der vorsorglichen Vorhaltung von Rettungsmitteln und als Platz zur sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung, können aber auch im Ausnahmefall zum Transport von Notfallpatienten und für Krankentransporte eingesetzt werden. Dies erfolgt auf Anweisung der zuständigen Rettungsleitstelle und in Absprache mit dem vor Ort eingesetzten Personal. Die Besatzung der Fahrzeuge ist zusätzlich der unter 3.1 genannten Helferzahlen zu verstehen. Die Besatzungen erfüllen die Mindestanforderungen gemäß RDG Baden-Württemberg.

§2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
I. Die Bemessung der eingesetzten Kräfte erfolgt grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartende Gefahrenpotentials durch den ASB nach billigem Ermessen oder anhand der Auflagen/ Verfügung der Ordnungsbehörde. Die Gefahrenanalyse durch den ASB erfolgt in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus“ Stand 2005. Die hierfür zuberücksichtigenden Gefahren-Faktoren sind insbesondere:

(1) Gefahrenanalyse:
• Maximale zulässige Besucherzahl;
• Zu erwartende Besucherzahl;
• Art der Veranstaltung;
• Beteiligung prominenter Persönlichkeiten mit Sicherheitseinstufung
• Gewaltbereitschaft des Publikums
• Veranstaltung in geschlossenen baulichen Anlagen.
• Behördliche oder sonstige Auflagen

II. Die durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Auftraggebers sind ausdrückliche Geschäftsgrundlage der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden den ASB von seiner Leistungspflicht, es sei denn der Auftraggeber berichtigt oder ergänzt seine Angaben und der ASB stimmt der Berichtigung oder Ergänzung zu.

§3 Pflichten und Aufgaben des ASB
I. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt der ASB die durch die Gefahrenanalyse ermittelte oder anhand durch die Auflage/Verfügung der Ordnungsbehörde geforderte Anzahl und Qualifikation an Personal mit erforderlicher Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und Führungskräfte sowie die erforderlichen Fahrzeuge und Einrichtungen entsprechend der Vereinbarung zur Verfügung.

II. Der ASB verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung der Veranstaltung, sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen (zum Beispiel öffentlicher Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, Gemeindeverwaltung) abzustimmen, soweit dem ASB diese vom Auftraggeber mitgeteilt wurden.

III. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt der ASB erforderliche Kommunikationswege (zum Beispiel Funk, Mobilfunk) für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert, stellt der ASB darüberhinaus einen Einsatzleiter/eine Einsatzleitung zur Koordination der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung, der/die dem Auftraggeber zugleich als permanent erreichbarer Ansprechpartner zur Verfügung steht.

IV. Darüber hinaus ist der ASB nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung selbst liegen, insbesondere nicht für: Die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen; die Zugangsregelung und -kontrollen; Maßnahmen gegen Brandgefahr, die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Einhaltungen erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung betreffen und dem ASB rechtzeitig – vor Unterzeichnung der Vereinbarung – bekannt gegeben wurden.

§4 Pflichten und Aufgaben des Auftraggebers
I. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. I dieser AGB, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig - vor Annahme der Vereinbarung -, dem ASB folgende Informationen bekannt zu geben:
• Die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen
• Die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung auch in Form eines Lageplanes, einschließlich einer Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll
• Die für diese Örtlichkeit zugelassene maximale Besucher- und / oder Teilnehmerzahl
• Die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl einschließlich Angaben über die Kalkulationsbasis, aufgrund derer diese Zahl ermittelt wurde
• Die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten mit Sicherheitseinstufung
• Polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer oder Zuschauer/ Schaulustigen, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist;
• Den genauen Programmablauf und Zeitplan;
• Den Namen und die Möglichkeit der ständigen Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Auftraggebers für die Mitarbeiter des ASB
• Die Beteiligung von Behörden und anderer Organisationen, wie in § 3 Nr. II dieser AGB genannt
• Die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung
• Geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht und Rettungswege
• Möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen
• Die Möglichkeit einer Verpflegung der Einsatzkräfte des ASB während der Veranstaltung

II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zuerwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter § 4 Nr. I dieser AGB genannten Punkte unverzüglich dem ASB mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen ist der ASB berechtigt, hieraufmit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dies dem Auftraggeber zu den Bedingungen des jeweiligen Angebotes in Rechnung zu stellen.

III. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle die sanitätsdienstliche/ medizinische Betreuung / Versorgung betreffenden Auflagen sowie alle die rettungsdienstlichen Auflagen an den ASB zu übermitteln.

IV. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten für die Beauftragung und Durchführung eines möglicherweise erforderlichen Gutachtens (durch die Gruppe der Leitenden Notärzte oder eines externen Gutachters) für die sanitätsdienstliche / medizinische Betreuung einer Veranstaltung selbst zu tragen und die Kosten hierfür nicht an den ASB weiterzugeben.

§5 Kosten und Vergütung
I. Für die Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung wird mit dem Auftraggeber eine Vergütung vereinbart. Diese ist der Vereinbarung zu entnehmen.

II. Wird zwischen dem ASB und dem Auftraggeber für die Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung eine Vergütung nach § 5 Nr. I dieser AGB vereinbart, so deckt sie alle Leistungen des ASB ab, die sich aus dem Angebot gegenüber dem Auftraggeber ergeben, sofern keine Änderung in der Planung und Durchführung der sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung nach § 4 Nr. II dieser AGB erforderlich werden.

III. Verlängert sich die im Angebot angegebene Einsatzzeit veranstaltungsbedingt (zum Beispiel Spielverlängerungen, Nachspielzeiten, Zusatzvorstellungen, Zugaben vonKünstlern, …), so werden die Vergütungen nach §4 und §5 dieser AGB für den Einsatz von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu den Bedingungen des jeweiligen Angebots viertelstundengenau (15-Minuten-Taktung) abgerechnet.

IV. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des ASB am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.

V. Besonders aufwendige medizinische Versorgungen von Patienten sowie möglicherweise erforderlich werdende Krankentransporte und der Transport von Notfallpatienten, werden zusätzlich mit den Patienten bzw. deren Krankenkassen abgerechnet. Die Vereinbarung zwischen dem ASB und dem Auftraggeber über eine Vergütung wird davon nicht berührt.


§6 Haftung
I. Der ASB haftet dem Auftraggeber sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des ASB in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht werden. Die Haftung für Sachschäden bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

II. Der ASB wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/ sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Auftraggeber dem ASB wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben nach §4 der AGB gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Auftraggeber den ASB auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

III. Da der ASB als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Rettungsdienstes, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es unter Umständen erforderlich werden, bei einem entsprechenden Ereignis oder Einsatzauftrag durch die Leitstelle an den ASB die sanitätsdienstliche/ medizinische Betreuung teilweise oder ganz abzubrechen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall vom ASB unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt. In diesem Falle stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem ASB zu. Auch eine Haftung des ASB gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende sanitätsdienstliche/ medizinische Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Verantwortung für die ausreichende sanitätsdienstliche/ medizinische Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den Auftraggeber über. Im Gegenzug wird er seinerseits von den Leistungen einer gegebenenfalls vereinbarten Vergütung an den ASB befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.

IV. Die sanitätsdienstlichen/ medizinischen Betreuung ist für einen normalen Veranstaltungsbetrieb ausgelegt. Das bedeutet, dass bei Einwirkung höherer Gewalt, Feuer, Terroranschlägen, Ausbruch von Panik und Massenanfall von Verletzten oder ähnlichem seitens des ASB keine Haftung, für die sich daraus ergebenen Folgen übernommen werden kann.

§7 Sonstige Vereinbarung und Änderungen
I. Die oben genannten Regelungen geben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V. für die Durchführung vonsanitätsdienstlichen/medizinischen Betreuungen vollständig wieder. Die genauen Absprachen sind dem Angebot zu entnehmen. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden zusätzlich zur Vereinbarung, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.

II. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann der ASB von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurück treten. Es wird dem Auftraggeber diese Entscheidung unverzüglich mitgeteilt.

§8 Salvatorische Klausel
I. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten AGB unberührt.

II. Die unwirksame Bestimmung ist viel mehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Bestimmung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei der Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.

III. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

Stand: Januar 2024

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